Beim Verkauf einer geerbten Immobilie gilt die angenehmste Regel des Steuerrechts: Sie treten in die Fußstapfen des Erblassers. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt nicht neu, sondern läuft seit dessen Kauf weiter – die Erbschaft selbst ist keine Anschaffung (§ 23 EStG). Hatte der Erblasser die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, geerbt oder selbst gebaut, ist Ihr Verkauf von vornherein steuerfrei.
Auch die Eigennutzung wird vererbt: Hat der Erblasser die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt – oder tun Sie es –, bleibt der Verkauf ebenfalls steuerfrei. Nur wer eine vermietete Immobilie erbt, deren Kauf noch keine zehn Jahre zurückliegt, muss den Gewinn versteuern; steuerfrei bleibt er bis zur Freigrenze von 1.000 € pro Jahr.
Zwei Sonderfälle verdienen einen zweiten Blick. Erstens: Wer Miterben ihre Erbanteile abkauft und die Immobilie später verkauft, tätigt nach neuer BFH-Rechtsprechung insoweit kein privates Veräußerungsgeschäft – der Erbanteilskauf ist keine anteilige Anschaffung des Grundstücks (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22; viele ältere Ratgeber behaupten noch das Gegenteil). Zweitens: Wird bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichszahlung über die eigene Quote hinaus geleistet, kann insoweit ein teilentgeltlicher Erwerb mit neuer Zehnjahresfrist entstehen. Beide Konstellationen gehören vor der Unterschrift zum Steuerberater.