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Sonnenbeschienene Altbaufassaden mit schmiedeeisernen Balkonen – Wohnungen und Häuser, deren Kauf gute Vorbereitung verlangt

Ratgeber · Immobilienkauf

Immobilie kaufen: sicher vom ersten Schritt bis zur Schlüsselübergabe

Ein Kauf besteht aus acht Schritten, einem Dutzend Unterlagen, einer Bank und einem Notartermin. Dieser Ratgeber zeigt den ganzen Weg – mit den Kosten, die dazugehören, den Fristen, die wirklich gelten, und den Stellen, an denen es in der Praxis stockt.

Zum Einstieg

Das Wichtigste in Kürze

Die meisten Menschen kaufen nur wenige Male im Leben eine Immobilie – und stehen dabei Verkäufern gegenüber, die genauso wenig Routine haben. Das ist der Grund, warum Käufe selten an bösem Willen scheitern und häufig an Unerfahrenheit: an fehlenden Unterlagen, an Fristen, die niemand kannte, an Fragen, die zu spät gestellt wurden. Sechs Punkte vorweg, alles Weitere im Detail darunter.

Sie suchen nicht nach Wissen, sondern nach einem Objekt? Dann führt Sie der Weg direkt zu unseren aktuellen Kaufangeboten in Dresden.

  • Rechnen Sie den Kauf immer mit Nebenkosten. In Sachsen kommen 5,5 Prozent Grunderwerbsteuer und üblicherweise 1,5 bis 2 Prozent für Notar und Grundbuch obendrauf – Banken finanzieren diesen Teil in der Regel nicht mit.

  • Die Objektakte liegt beim Verkäufer: Grundbuchauszug, Flächen, Baupläne, Energieausweis, Versicherungsnachweis. Als Käufer können Sie fast nichts davon selbst beschaffen – geprüft wird es trotzdem bei Ihrer Bank.

  • Der Energieausweis muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 GEG, Rechtsstand Juli 2026). Liegt er nicht von selbst auf dem Tisch, fragen Sie danach.

  • Die 14-Tage-Frist für den Vertragsentwurf gilt nicht immer: Sie greift nur bei Verbraucherverträgen – wenn Sie als Privatperson kaufen und auf der Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt ist (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Beim Kauf von privat müssen Sie selbst früh um den Entwurf bitten.

  • Gebrauchte Immobilien werden „gekauft wie gesehen“ – der Gewährleistungsausschluss endet erst dort, wo der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Deshalb: fragen, ein zweites Mal hinsehen, mitschreiben.

  • Gezahlt wird erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars – bis zur Schlüsselübergabe vergehen ab dem Notartermin in der Regel sechs bis acht Wochen. Eigentümer im Grundbuch werden Sie noch später.

Grunderwerbsteuer zahlen Käufer in Sachsen
5,5 %
des Kaufpreises kosten Notar und Grundbuch üblicherweise
ca. 2 %
soll der Vertragsentwurf vorliegen – bei Verbraucherverträgen
14 Tage
Wochen liegen i. d. R. zwischen Notartermin und Übergabe
6–8

Quellen: § 11 GrEStG i. V. m. dem sächsischen Landessatz (5,5 % seit 01.01.2023); GNotKG; § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG; Praxiswerte aus Notariats- und Finanzierungsveröffentlichungen. Rechtsstand Juli 2026.

Der Weg

Der Ablauf beim Immobilienkauf: acht Schritte im Überblick

Zwischen dem Entschluss und dem Schlüssel liegen acht Stationen. Die ersten vier bestimmen Sie selbst – Budget, Suche, Besichtigung, Prüfung. Ab der Finanzierung übernehmen andere das Tempo: Bank, Notar, Grundbuchamt, Gemeinde. Wer das weiß, plant realistischer und ärgert sich weniger über Wartezeiten, die niemand beschleunigen kann.

  1. Budget und Nebenkosten rechnen

    5,5 % Grunderwerbsteuer in Sachsen

    Vor der ersten Besichtigung steht die ehrliche Zahl: Kaufpreis plus Nebenkosten. In Sachsen sind das 5,5 Prozent Grunderwerbsteuer und üblicherweise rund 1,5 bis 2 Prozent für Notar und Grundbuch – dazu gegebenenfalls die Maklerprovision.

  2. Suchen und Suchprofil hinterlegen

    Kriterien vorher festlegen

    Lage, Fläche, Zustand, Preisrahmen – wer seine Kriterien vorher aufschreibt, entscheidet später schneller und ruhiger. Ein hinterlegtes Suchprofil sorgt dafür, dass Sie passende Objekte nicht übersehen.

  3. Besichtigen – mit Unterlagen, gern zweimal

    Energieausweis liegt spätestens jetzt vor

    Spätestens bei der Besichtigung muss Ihnen der Energieausweis vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 GEG, Rechtsstand Juli 2026). Ein zweiter Termin – anderes Wetter, andere Tageszeit, Fragen im Gepäck – ist keine Zumutung, sondern normal.

  4. Preis und Eckdaten klären

    Baulasten stehen nicht im Grundbuch

    Jetzt prüfen Sie die harten Eckdaten: Grundbuch mit allen Abteilungen, Flächen, Zustand – und in Sachsen zusätzlich das Baulastenverzeichnis, denn Baulasten stehen nicht im Grundbuch (§ 83 SächsBO).

  5. Finanzierung fix machen

    Objektunterlagen vollständig

    Ihre Bank entscheidet nicht nur über Sie, sondern über das Objekt: Ohne vollständige Objektunterlagen kommt die Prüfung ins Stocken. Zu den üblichen Auszahlungsvoraussetzungen gehört auch der Nachweis der Wohngebäudeversicherung.

  6. Vertragsentwurf prüfen

    14 Tage nur bei Verbrauchervertrag

    Der Notar entwirft den Kaufvertrag. Ist auf der Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt und kaufen Sie als Privatperson, soll Ihnen der Entwurf zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Beim Kauf von privat gilt diese Frist nicht – bitten Sie dann selbst früh um den Entwurf.

  7. Notartermin

    Vorlesen ist Pflicht

    Der Notar verliest den Vertrag vollständig und belehrt beide Seiten. Fragen sind ausdrücklich erwünscht: Was Sie im Termin nicht verstanden haben, sollte nicht beurkundet werden.

  8. Fälligkeit, Zahlung, Übergabe, Grundbuch

    i. d. R. 6–8 Wochen bis zur Übergabe

    Gezahlt wird erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars – dafür müssen die Auflassungsvormerkung eingetragen, die Lastenfreistellung gesichert und das Negativzeugnis der Stadt da sein. Danach folgen Übergabe mit Protokoll und, Wochen bis Monate später, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Rechnen Sie für die Abwicklung ab der Einigung mit mehreren Monaten – die Suche selbst kann deutlich länger dauern und ist der Teil, den niemand terminieren kann. Wichtig ist die Reihenfolge: Erst das Budget inklusive Nebenkosten, dann die Suche, dann die Besichtigung mit Unterlagen. Wer diese Kette umdreht und sich in ein Objekt verliebt, bevor die Zahlen stehen, verhandelt schlechter und entscheidet unter Druck. Neubauten vom Bauträger folgen übrigens eigenen Regeln – dieser Ratgeber beschreibt den Kauf einer Bestandsimmobilie.

Die Rechnung

Kaufnebenkosten in Sachsen: Was zum Kaufpreis dazukommt

Der Kaufpreis ist der Betrag, über den verhandelt wird – nicht der Betrag, den ein Kauf kostet. Der größte Zusatzposten ist die Grunderwerbsteuer: In Sachsen beträgt sie 5,5 Prozent und gilt in dieser Höhe seit dem 1. Januar 2023. Bemessungsgrundlage ist genau genommen nicht der Kaufpreis, sondern die Gegenleistung; separat im Vertrag ausgewiesenes bewegliches Zubehör – eine Einbauküche etwa, eine Sauna, Markisen – mindert sie deshalb. Wie weit das im Einzelfall trägt, ist eine Frage für Ihren Steuerberater und den Notar, nicht für ein Ratgeberkapitel.

Der zweite feste Posten sind Notar und Grundbuch: zusammen üblicherweise etwa 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises, davon rund 1,0 bis 1,5 Prozent für den Notar und etwa 0,5 Prozent für das Grundbuchamt. Ohne Grundschuldbestellung liegt es eher am unteren Rand, mit Finanzierung eher am oberen. Verhandeln lässt sich hier nichts: Die Gebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgelegt – ein günstigerer Notar existiert nicht. Dass der Käufer diese Kosten trägt, ist eine Vertragsklausel, keine Naturgesetzlichkeit; gesetzlich haften beide Seiten dafür als Gesamtschuldner.

Wer zahlt den Makler?

Seit Dezember 2020 ist das für Wohnungen und Einfamilienhäuser gesetzlich geregelt – und zwar klarer, als viele erwarten. Der Maklervertrag braucht die Textform, eine E-Mail genügt, eine mündliche Absprache nicht (§ 656a BGB). Ist der Makler für beide Seiten tätig, darf er die Provision nur von beiden in gleicher Höhe verlangen; erlässt er sie einer Seite, wirkt das auch für die andere (§ 656c BGB). Und hat nur eine Partei ihn beauftragt, darf sie höchstens die Hälfte auf die andere abwälzen – gezahlt wird dann erst, wenn die Auftraggeberseite ihre Hälfte nachgewiesen hat (§ 656d BGB).

Wichtig ist der Anwendungsbereich: Diese Regeln greifen nur, wenn der Makler Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, und nur bei Einfamilienhäusern – auch mit Einliegerwohnung – und Wohnungen. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und Gewerbeobjekte gilt Vertragsfreiheit. Eine gesetzlich fixierte Höhe gibt es nicht – der Rechner unten nutzt 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer als Beispielwert für einen hälftigen Käuferanteil. Was bei einem konkreten Objekt anfällt, gehört ins Exposé: An jedem unsereraktuellen Angebote in Dresden steht die Käuferprovision, bevor Sie überhaupt anfragen.

Zusammengerechnet landen Sie in Sachsen ohne Makler bei etwa 7 bis 7,5 Prozent Nebenkosten, mit hälftiger Provision bei etwa 10,5 bis gut 11 Prozent. Diese Summe finanzieren Banken in der Regel nicht mit – sie gilt als Eigenkapitalanteil. Rechnen Sie sie deshalb von Anfang an mit, nicht als Überraschung am Ende.

Beispielwert – tragen Sie den Preis ein, über den Sie nachdenken.

3,57 % inklusive Mehrwertsteuer als Beispielwert für einen hälftigen Käuferanteil – die gesetzliche Halbteilung gilt beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch private Käufer. Bei unseren Angeboten ist die Provision am jeweiligen Objekt ausgewiesen.

Zum Kaufpreis kommen hinzu

Grunderwerbsteuer Sachsen5,5 % der Gegenleistung
19.250 €
Notar & Grundbuchca. 2,0 %, Annahme inkl. Grundschuldbestellung
7.000 €

Summe Nebenkosten

26.250 €

entspricht rund 7,5 % des Kaufpreises

Gesamtaufwand

376.250 €

Kaufpreis plus Nebenkosten – die Summe, mit der Ihre Bank rechnet. Nebenkosten werden in der Regel nicht mitfinanziert.

Richtwerte – keine Rechts- oder Steuerberatung. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem GNotKG und hängen von Kaufpreis, Grundschuld und Vollzugsgeschäften ab; Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung. Stand: Juli 2026. Ihre Eingaben verlassen Ihren Browser nicht.

Quellen: § 11 GrEStG i. V. m. dem sächsischen Landessatz; Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); §§ 656a–656d BGB. Rechtsstand Juli 2026. Dieser Abschnitt informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung – individuelle Fragen klären Notar, Fachanwalt oder Steuerberater.

Der Termin

Die Besichtigung: worauf Sie achten sollten

Eine Besichtigung ist schnell vorbei – entschieden wird dabei über einen sechsstelligen Betrag. Das Missverhältnis lässt sich nur mit Vorbereitung ausgleichen: Gehen Sie mit einer Liste hinein, nicht mit einem Gefühl. Fotografieren Sie – Keller, Zählerschrank, Heizungsraum, Dachstuhl, Fenster von innen. Und rechnen Sie einen zweiten Termin ein. Anderes Wetter, andere Tageszeit, konkrete Fragen im Gepäck: Beim zweiten Mal sieht man das, was beim ersten die Vorfreude überdeckt hat. Ein zweiter Termin ist keine Zumutung, sondern normal.

Ein Dokument muss Ihnen dabei unaufgefordert vorgelegt werden: der Energieausweis – spätestens bei der Besichtigung, als Original oder Kopie, durch Verkäufer oder Makler (§ 80 Abs. 4 GEG, Rechtsstand Juli 2026). Nach Vertragsschluss ist er zu übergeben, Pflichtangaben daraus gehören schon in die Anzeige, und Verstöße sind mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro bedroht. Für Sie ist er mehr als eine Pflichtübung: Baujahr der Heizung, Energieklasse, Verbrauchs- oder Bedarfswerte stehen darin – die erste belastbare Auskunft über den Sanierungsstand. Was der Ausweis im Einzelnen aussagt, erklärt unser Ratgeber zum Energieausweis.

Zweitens: Fragen Sie nach Mängeln, und zwar konkret. Gab es Wassereintritte? Wann wurde was saniert, in Eigenleistung oder von einer Firma? Gibt es Beschwerden aus der Nachbarschaft, laufende Verfahren, Baulasten? Halten Sie die Antworten schriftlich fest. Das ist kein Misstrauen, sondern Ihre Beweisgrundlage: Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag endet erst bei arglistig verschwiegenen Mängeln – und beweisen müssten Sie das später selbst.

Und drittens die Preisfrage. Ob eine Zahl marktgerecht ist, entscheidet nicht das Gefühl im Wohnzimmer, sondern der Vergleich: Unser Ratgeber Immobilie bewerten erklärt, wie ein belastbarer Wert entsteht, und das Preisniveau des Stadtteils zeigt die Preiskarte für Dresden. Bei ungewöhnlichen Objekten – Denkmal, Erbbaurecht, starker Sanierungsstau – ist ein eigener Sachverständiger das Geld wert.

Helles Altbauzimmer mit Dielenboden und hohen Sprossenfenstern zur Balkontür – bei der Besichtigung zählen Zustand und Details, nicht der erste Eindruck

Acht Punkte, die Sie selbst prüfen können

  • Dach, Fassade, Entwässerung: Wann wurde das Dach zuletzt gemacht, gibt es Feuchtespuren im Dachgeschoss, sitzen Regenrinnen und Anschlüsse sauber? Das Dach ist der teuerste Einzelposten am Haus.

  • Keller und Sockel: Muffiger Geruch, Salzausblühungen, abplatzender Putz, frisch gestrichene Sockelbereiche – alles Hinweise auf Feuchtigkeit. Fragen Sie ausdrücklich nach früheren Wassereintritten.

  • Heizung: Baujahr und Typ stehen auf dem Typenschild und im Energieausweis. Alte Konstanttemperaturkessel können unter die Austauschpflicht fallen (§ 72 GEG, Rechtsstand Juli 2026) – Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind davon ausgenommen.

  • Fenster und Türen: Alter, Verglasung, Dichtungen, Beschläge. Fenster sind planbar, aber selten billig – und sie hängen bei Denkmalen an einer Genehmigung.

  • Elektrik: Zählerschrank ansehen: Sicherungsalter, FI-Schutzschalter vorhanden, Anzahl der Stromkreise. Eine Elektrik aus den Siebzigern ist keine Kleinigkeit.

  • Leitungen: Material und Alter der Wasser- und Abwasserleitungen erfragen. Sichtbare Stränge im Keller verraten mehr als jede Beschreibung.

  • Grundbuch und Baulasten: Wege- und Leitungsrechte, Nießbrauch, Grundschulden stehen im Grundbuch. Baulasten stehen dort NICHT – Sachsen führt dafür eigene Baulastenverzeichnisse bei der Bauaufsicht (§ 83 SächsBO, Einsicht bei berechtigtem Interesse, gebührenpflichtig).

  • Bei einer Eigentumswohnung: Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung und der Stand der Erhaltungsrücklage im Verhältnis zu Alter und Zustand des Hauses. Beschlossene oder diskutierte Sonderumlagen können Sie als Erwerber treffen – vorher prüfen.

Erfahrungs-Checkliste aus unserer Vermarktungspraxis, ergänzt um die geltenden Normen (§ 72 GEG, § 83 SächsBO, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie ersetzt kein Gutachten – bei Zweifeln am Zustand gehört ein Sachverständiger vor die Kaufentscheidung. Stand: Juli 2026.

Die Akte

Unterlagen prüfen: Haus und Eigentumswohnung

Es gibt zwei Gründe, sich um Unterlagen zu kümmern, und beide sind gute. Der erste ist Ihre Entscheidung: Grundbuch, Flächen, Baupläne und Energieausweis sagen mehr über eine Immobilie als jede Besichtigung. Der zweite ist Ihre Bank – sie prüft nicht nur Sie, sondern das Objekt, und zwar anhand genau dieser Dokumente. Fehlt eines, wartet die Kreditentscheidung, und mit ihr die Fälligkeit beim Notar. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, entscheidet Ihre Bank; die folgende Liste zeigt die üblichen Anforderungen für Bestandsimmobilien.

Bei einer Eigentumswohnung kommt eine zweite Ebene dazu: Sie kaufen ein Stück Gemeinschaft mit. Teilungserklärung, Aufteilungsplan, die Protokolle der letzten zwei bis drei Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnung und der Stand der Erhaltungsrücklage zeigen, was auf die Gemeinschaft zukommt und wie sie damit umgeht. Kaufen Sie die Wohnung nicht zum Selbstnutzen, sondern als vermietete Wohnung als Kapitalanlage, gehören außerdem Mietvertrag, Mietenhistorie und Nebenkostenabrechnungen dazu.

Teil A: bei jedem Haus und jeder Wohnung

  • Dokument: Grundbuchauszug, nicht älter als ca. drei Monate

    Wozu Sie es brauchen: Zeigt Eigentümer, Belastungen und Rechte – Grundschulden, Wege- und Leitungsrechte, Nießbrauch. Jede Bank verlangt einen aktuellen Auszug.

    Wer hat es: Verkäufer (Grundbuchamt)

  • Dokument: Flurkarte oder Liegenschaftskarte

    Wozu Sie es brauchen: Der amtliche Lageplan: Grundstücksgrenzen, Zuschnitt, Bebauung. Wichtig, wenn Anbau, Garage oder Zufahrt eine Rolle spielen.

    Wer hat es: Verkäufer (Katasteramt)

  • Dokument: Wohnflächenberechnung

    Wozu Sie es brauchen: Die Fläche ist Preisbasis und Beleihungsgrundlage. Weicht sie von der Anzeige ab, sollten Sie das vor dem Notartermin klären.

    Wer hat es: Verkäufer

  • Dokument: Grundrisse und Baupläne aller Geschosse

    Wozu Sie es brauchen: Zeigen Schnitt, Raumaufteilung und ob spätere Umbauten genehmigt waren – auch die Bank will sie sehen.

    Wer hat es: Verkäufer (sonst Bauaktenarchiv)

  • Dokument: Baujahr, Baubeschreibung, Modernisierungsnachweise

    Wozu Sie es brauchen: Was wann erneuert wurde – Dach, Fenster, Heizung, Elektrik, Leitungen. Der ehrlichste Indikator für anstehende Kosten.

    Wer hat es: Verkäufer

  • Dokument: Energieausweis

    Wozu Sie es brauchen: Muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 GEG). Er nennt zugleich Energieträger und Baujahr der Heizung.

    Wer hat es: Verkäufer oder Makler

  • Dokument: Fotos von innen und außen

    Wozu Sie es brauchen: Gehören zu den Objektunterlagen der Bank. Für Sie sind eigene Aufnahmen vom Termin die bessere Erinnerungsstütze.

    Wer hat es: Verkäufer oder Makler

  • Dokument: Nachweis der Wohngebäudeversicherung

    Wozu Sie es brauchen: Banken machen den Nachweis üblicherweise zur Voraussetzung für die Auszahlung – und Sie treten mit der Eigentumsumschreibung in den Vertrag ein.

    Wer hat es: Verkäufer (bzw. Versicherer)

  • Dokument: Gegebenenfalls Baulastenauskunft

    Wozu Sie es brauchen: Baulasten – etwa eine Stellplatz- oder Zufahrtsbaulast – stehen nicht im Grundbuch. Sachsen führt dafür eigene Baulastenverzeichnisse (§ 83 SächsBO); Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Wer hat es: Bauaufsichtsbehörde

Teil B: zusätzlich bei einer Eigentumswohnung

  • Dokument: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung

    Wozu Sie es brauchen: Legt fest, was zu Ihrer Wohnung gehört, wie Kosten verteilt werden und welche Sondernutzungsrechte bestehen – etwa am Garten oder Stellplatz.

    Wer hat es: Verwaltung (auch Grundbuchamt)

  • Dokument: Aufteilungsplan

    Wozu Sie es brauchen: Zeigt zeichnerisch, welche Räume zu welcher Einheit gehören. Wichtig bei Kellern, Dachböden und Nebenräumen.

    Wer hat es: Verwaltung

  • Dokument: Protokolle der letzten zwei bis drei Eigentümerversammlungen

    Wozu Sie es brauchen: Die aufschlussreichsten Seiten des ganzen Pakets: beschlossene und diskutierte Sanierungen, Sonderumlagen, Streitpunkte in der Gemeinschaft.

    Wer hat es: Verwaltung

  • Dokument: Wirtschaftsplan

    Wozu Sie es brauchen: Die geplanten Kosten des laufenden Jahres – daraus ergibt sich, wie hoch Ihr Hausgeld voraussichtlich sein wird.

    Wer hat es: Verwaltung

  • Dokument: Letzte Hausgeldabrechnung

    Wozu Sie es brauchen: Die tatsächlichen Kosten des Vorjahres, dazu offene Rückstände. Beschlossene Sonderumlagen können je nach Fälligkeit auch Sie als Erwerber treffen.

    Wer hat es: Verwaltung

  • Dokument: Stand der Erhaltungsrücklage

    Wozu Sie es brauchen: Setzen Sie die Rücklage ins Verhältnis zu Alter und Zustand des Hauses (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG): Eine dünne Rücklage bei anstehender Dachsanierung ist ein Preisthema.

    Wer hat es: Verwaltung

  • Dokument: Gegebenenfalls Verwaltervertrag oder Verwalterbescheinigung

    Wozu Sie es brauchen: Zeigt, wer verwaltet, zu welchen Konditionen – und ob die Teilungserklärung für den Verkauf eine Zustimmung verlangt.

    Wer hat es: Verwaltung

Lesen Sie die rechte Spalte:Fast nichts auf dieser Liste können Sie selbst beschaffen. Die Akte liegt beim Verkäufer, bei Ämtern und – bei Wohnungen – bei der Verwaltung. Als Käufer sind Sie darauf angewiesen, dass jemand sie vollständig zusammenträgt, und genau daran entscheidet sich häufig, wie schnell Ihre Finanzierung durch die Prüfung kommt.

Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, entscheidet Ihre Bank – die Liste zeigt die üblichen Anforderungen für Bestandsimmobilien und ist nicht abschließend. Persönliche Bonitätsunterlagen sind hier bewusst nicht aufgeführt. Stand: Juli 2026.

Vor dem Angebot

Finanzierung vorbereiten: Vollständigkeit macht Tempo

Eine Finanzierungsprüfung hat zwei Hälften. Die eine betrifft Sie – Einkommen, Eigenkapital, bestehende Verpflichtungen; darüber sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Ihrem Finanzierungsberater. Die andere betrifft das Objekt, und die ist der Grund, warum Finanzierungen ins Stocken geraten: Ohne vollständige Objektunterlagen kann die Bank den Beleihungswert nicht ermitteln, und ohne Beleihungswert gibt es keine Zusage. Diese Unterlagen liegen nicht bei Ihnen, sondern beim Verkäufer, bei Ämtern und – bei Wohnungen – bei der Verwaltung.

Zwei Begriffe sollten Sie unterscheiden. Eine Finanzierungsbestätigung ist die Aussage Ihrer Bank, dass sie ein Darlehen in bestimmter Höhe grundsätzlich darstellen kann – sie ist keine verbindliche Kreditzusage, macht Sie aber in der Verhandlung ernsthaft. Ein Kapitalnachweis belegt vorhandenes Eigenkapital und ersetzt die Bestätigung, wenn Sie ohne Darlehen kaufen. Beides ist üblich, beides sollte vorliegen, bevor es zum Notar geht: Ein geplatzter Vertrag kostet alle Beteiligten Zeit und Geld.

Vor der Auszahlung stellt die Bank Bedingungen – üblicherweise die Bestellung der Grundschuld, die Fälligkeitsmitteilung des Notars und den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung. Rechtlich ist das keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Vertragsbedingung Ihres Darlehens; praktisch ist es die Stelle, an der es am häufigsten hakt, weil die Versicherungsdaten beim Verkäufer liegen. Bei der Finanzierung selbst beraten wir nicht – dafür haben wir mit der FiBeKo Finanz UG eine eigene Firma, die ein Netzwerk aus über 600 Banken vergleicht; wir liefern der Bank vor allem eines: die Objektunterlagen vollständig. Wie das zusammenspielt, steht auf Immobilienfinanzierung in Dresden.

Makler für Käufer

Was ein guter Makler für Käufer leistet

Für Käufer heißt gute Maklerarbeit vor allem: vollständige Objektinformationen, bankfertige Unterlagen, verlässliche Termine und ein Ansprechpartner, der die Kette von der Besichtigung bis zur Übergabe zusammenhält – auch wenn der Makler in der Regel von der Verkäuferseite beauftragt ist. Rechtlich prüfen lässt sich ein Kaufvertrag damit nicht – dafür sind Notar und Anwalt da. Organisatorisch entscheidet es darüber, ob ein Kauf ruhig läuft oder in Rückfragen erstickt.

  • Unterlagen bankfertig bündeln: Grundbuchauszug, Flurkarte, Flächen, Baupläne, Energieausweis, Versicherungsnachweis – gesammelt, geordnet und vollständig, bevor Ihre Bank danach fragt.

  • Termine und Kommunikation koordinieren: Besichtigungen, Rückfragen, Datenübermittlung an den Notar, Terminfindung: ein Ansprechpartner statt fünf Telefonnummern.

  • Vollständige Objektinformationen: Auch die unbequemen. Was bekannt ist, gehört vor dem Notartermin auf den Tisch – nicht in eine Auseinandersetzung danach.

  • Begleitung bis Notartermin und Übergabe: Fälligkeitsvoraussetzungen im Blick, Übergabe mit Protokoll und Zählerständen, Schlüssel Zug um Zug.

  • Erreichbar auch nach dem Kauf: Die meisten Fragen kommen erst später: Versicherung ummelden, Grundbuchvollzug, Handwerkerkontakte. Wir bleiben ansprechbar.

Eine Szene, die wir immer wieder erleben

Beim Kauf von privat treffen häufig zwei Menschen aufeinander, für die beide alles neu ist: Der eine verkauft zum ersten Mal, der andere kauft zum ersten Mal. Dann kann eine völlig harmlose Frage einen Kauf ins Stocken bringen.

  1. Die Bank

    „Bitte den Nachweis der Wohngebäudeversicherung.“

    Vor der Auszahlung des Darlehens will die Bank wissen, dass das Objekt versichert ist – eine völlig übliche Auszahlungsvoraussetzung, die in nahezu jedem Darlehensvertrag steht. Ohne diesen Nachweis fließt kein Geld, und ohne Geld gibt es keine Fälligkeit.

  2. Der Eigentümer

    „Das sind sensible Daten, die gebe ich nicht heraus.“

    Er verkauft zum ersten Mal in seinem Leben. Niemand hat ihm erklärt, warum Fremde seine Versicherungsunterlagen brauchen – und wer jahrzehntelang gelernt hat, mit Papieren vorsichtig zu sein, sagt in diesem Moment lieber Nein. Der Kauf stockt. Nicht aus bösem Willen, sondern aus Unerfahrenheit. Auf der anderen Seite sitzt ein Käufer, der zum ersten Mal kauft und ebenso wenig weiß, wie man das auflöst.

  3. Der Vermittler

    Übersetzen statt drängen

    Hier hilft jemand, der beide Sprachen spricht: Die Wohngebäudeversicherung geht mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch kraft Gesetzes auf den Käufer über (§ 95 VVG). Der Käufer wird also ohnehin Vertragspartei – die Bank fragt nichts Ungehöriges, sondern das Naheliegende. Sobald das erklärt ist, liegt das Dokument meist schnell vor, und die Finanzierung läuft weiter.

Der Ehrlichkeit halber:Einen Paragrafen, der einen Verkäufer zur Herausgabe seiner Police zwingt, gibt es nicht. Man kann die Unterlagen nur erklären, erbitten und ordentlich vorbereiten – deshalb gehört die Versicherungsakte bei uns von Anfang an ins Unterlagenpaket. Dann entsteht die Frage im entscheidenden Moment gar nicht.

Was wir nicht sind

Ein vom Verkäufer beauftragter Makler ist nicht der Interessenvertreter des Käufers – er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet, und die Tätigkeit für beide Seiten ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (§ 656c BGB). Aber ein sauber organisierter Verkauf nützt beiden Seiten: vollständige Unterlagen, klare Kommunikation, verlässliche Termine.

Und dort, wo es um Recht und Steuern geht, endet unsere Rolle bewusst: Den Vertrag entwirft und erläutert der Notar, eine einseitige Prüfung leistet Ihr Anwalt, steuerliche Fragen gehören zu Ihrem Steuerberater. Diese Grenze zieht nicht unsere Bescheidenheit, sondern das Rechtsdienstleistungsgesetz – und sie ist gut für Sie.

Unser Standpunkt

Wir gehen jeden Verkauf so an, dass auch die Käuferseite eine richtig gute Dienstleistung bekommt. Ein Kauf, der für beide Seiten sauber läuft, ist der beste Verkauf.

Vincent Benisch, Geschäftsführer Benisch Immobilien

„… Wir sind leider nicht zusammen gekommen, aber ich habe mich sehr gut betreut und beraten gefühlt.

Bisher authentischster Immobilienmakler in Dresden . Er sagt eben auch, wenn es nicht passt mit der Finanzierung“

Stefan, Google-Rezension, August 2024

Der Abschluss

Kaufvertrag, Notartermin und Übergabe

In Deutschland wird keine Immobilie per Handschlag gekauft: Erst die notarielle Beurkundung macht den Vertrag wirksam. Alles davor – Zusagen, Handschlag, Reservierung – bindet niemanden. Alles danach ist verbindlich, ein Rücktritt praktisch ausgeschlossen. Genau deshalb liegt zwischen Einigung und Beurkundung die wichtigste Lesezeit des gesamten Kaufs.

Danach übernimmt der Notar die Regie: Er sichert Ihren Anspruch im Grundbuch, prüft die Fälligkeitsvoraussetzungen, teilt die Zahlung an und veranlasst am Ende die Eigentumsumschreibung. Die sechs Schritte darunter beschreiben diesen Weg – und die Punkte, an denen Sie selbst handeln müssen.

Hand unterschreibt ein Dokument mit Füllfederhalter – erst die notarielle Beurkundung macht den Immobilienkauf wirksam

Vor dem Termin: der Vertragsentwurf

Den Kaufvertrag entwirft der Notar – nicht der Makler und nicht der Verkäufer. Ist auf der Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt und Sie kaufen als Verbraucher, soll Ihnen der Entwurf zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG); die Regelfrist ist nicht verhandelbar, unterschritten wird sie nur in begründeten Ausnahmefällen. Kaufen Sie von privat, gilt diese Frist nicht – viele Notare stellen den Entwurf trotzdem ähnlich früh bereit, und Sie können ausdrücklich darum bitten. Lesen Sie ihn in Ruhe, notieren Sie Ihre Fragen und klären Sie sie vor dem Termin.

Reservierungsgebühr: was der BGH gekippt hat

Wer Ihnen eine Reservierung gegen Gebühr anbietet, sollte nachlesen: Eine in Makler-AGB vereinbarte Reservierungsgebühr ist unwirksam, wenn die Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen ist und Sie keine nennenswerten Vorteile erhalten – sie käme einer erfolgsunabhängigen Provision gleich (BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22). Gezahltes ist dann zurückzuerstatten. Das heißt nicht, dass jede Reservierungsvereinbarung verboten wäre; eine notariell beurkundete, individuell ausgehandelte bleibt möglich. Verbindlichkeit entsteht ohnehin erst mit der Beurkundung – vorher ist niemand gebunden, auch Sie nicht.

„Gekauft wie gesehen“: wo der Ausschluss endet

Bei Gebrauchtimmobilien wird die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag regelmäßig ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt aber nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für Arglist bereits die Kenntnis von Symptomen – etwa wiederkehrende Feuchtigkeit –, und die Aufklärungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Sie selbst hätten nachforschen können. Verlassen Sie sich darauf trotzdem nicht: Die Beweislast liegt bei Ihnen. Deshalb gehören Fragen schriftlich gestellt und Antworten festgehalten, am besten mit Datum und Fotos.

Beim Notar: vorlesen, fragen, unterschreiben

Der Notar verliest den Vertrag vollständig und belehrt beide Seiten rechtlich (§ 17 BeurkG). Er ist neutraler Amtsträger für Käufer und Verkäufer – kein Anwalt einer Seite. Fragen sind im Termin ausdrücklich erwünscht: Was Sie nicht verstanden haben, sollte nicht beurkundet werden. Rechnen Sie mit 60 bis 90 Minuten. Wollen Sie einzelne Klauseln einseitig für sich prüfen und verhandeln lassen, ist das die Aufgabe eines Fachanwalts, nicht des Notars und erst recht nicht des Maklers.

Nach dem Termin: Vormerkung, Fälligkeit, Zahlung

Direkt nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Sie sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung: Spätere Verfügungen des Verkäufers – ein Zweitverkauf, neue Belastungen – wirken Ihnen gegenüber nicht (§ 883 BGB), und sie schützt Sie auch, wenn der Verkäufer insolvent wird. Gezahlt wird erst, wenn der Notar die Fälligkeitsmitteilung verschickt. Dafür müssen üblicherweise drei Dinge vorliegen: die Vormerkung an rangrichtiger Stelle, die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen und das Negativzeugnis der Gemeinde zum Vorkaufsrecht (§ 28 BauGB). Bis dahin vergehen ab dem Notartermin in der Regel drei bis sechs Wochen.

Übergabe, Versicherung, Grundbuch

Nach vollständiger Zahlung folgt die Übergabe Zug um Zug: Schlüssel gegen Protokoll, mit Zählerständen und dem dokumentierten Zustand aller Räume. Ab diesem Moment tragen Sie Nutzen und Lasten – Eigentümer sind Sie aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB), und die dauert nach Grunderwerbsteuerbescheid und Unbedenklichkeitsbescheinigung weitere Wochen bis Monate. An dieselbe Eintragung knüpft die Gebäudeversicherung an: Mit der Eigentumsumschreibung treten Sie kraft Gesetzes in den Vertrag des Verkäufers ein (§ 95 VVG), können ihn dann innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen (§ 96 VVG) – sinnvollerweise erst, wenn der Anschlussschutz steht, denn Ihre Bank will durchgehende Deckung. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 97 VVG); bleibt die Anzeige aus, kann der Versicherer für später eintretende Schäden leistungsfrei werden.

Rechtsgrundlagen: § 17 und § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG; § 444 BGB; § 883 BGB; § 28 BauGB; § 873 BGB; §§ 95–97 VVG; BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22. Rechtsstand Juli 2026. Dieser Abschnitt informiert allgemein: Den Kaufvertrag erläutert Ihnen der Notar, eine einseitige Prüfung übernimmt ein Fachanwalt, steuerliche Fragen gehören zum Steuerberater.

Aus der Praxis

Die sechs häufigsten Fehler beim Immobilienkauf

Nur den Kaufpreis rechnen

In Sachsen liegen die Nebenkosten ohne Makler bei rund 7 bis 7,5 Prozent, mit hälftiger Provision bei etwa 10,5 bis gut 11 Prozent. Wer sie erst beim Notar addiert, verhandelt auf einer falschen Grundlage.

Besser: Vor der ersten Besichtigung mit Nebenkosten rechnen – und wissen, dass Banken diesen Teil in der Regel nicht mitfinanzieren.

Nach einem Termin entscheiden

Beim ersten Besuch sieht man das Haus, beim zweiten die Details: anderes Wetter, andere Tageszeit, Fragen im Gepäck. Ein einziger Termin bei Sonnenschein hat schon viele Feuchteflecken übersehen.

Besser: Einen zweiten Termin vereinbaren – und jemanden mitnehmen, der nicht verliebt in das Objekt ist.

Unterlagen erst beim Notar lesen

Teilungserklärung, WEG-Protokolle, Grundbuchauszug, Baulastenauskunft: Was darin steht, ändert manchmal die Kaufentscheidung – nach der Beurkundung aber nichts mehr.

Besser: Vollständige Unterlagen anfordern und vor dem Notartermin durcharbeiten; unklare Punkte gehören in den Vertrag oder auf den Tisch.

Auf mündliche Zusagen bauen

„Die Garage wird noch geräumt“, „das Dach ist erst zehn Jahre alt“: Was nicht im Vertrag steht, ist später schwer zu belegen – und der Gewährleistungsausschluss steht regelmäßig drin.

Besser: Zusagen schriftlich festhalten und Wesentliches in den Kaufvertrag aufnehmen lassen – der Notar formuliert das.

Zahlen, um sich „sicher“ zu fühlen

Reservierungsgebühren aus Formularverträgen hat der BGH gekippt (I ZR 113/22), und Anzahlungen vor der Beurkundung schaffen keine Rechte. Verbindlich wird ein Kauf ausschließlich beim Notar.

Besser: Keine Zahlung ohne notarielle Grundlage – und Ihre Finanzierung so früh klären, dass Sie ohne Reservierung schnell handlungsfähig sind.

Nach der Übergabe abschalten

Der Kauf endet nicht mit dem Schlüssel: Die Veräußerung muss dem Gebäudeversicherer angezeigt werden (§ 97 VVG), Grundsteuer, Verbrauchsverträge und die Eintragung im Grundbuch laufen weiter.

Besser: Eine kurze Nachlaufliste führen – Versicherer informieren, Zählerstände melden, den Vollzugsstand beim Notar nachfragen.

So arbeiten wir

Unser Ansatz für Käufer

Beauftragt werden wir von der Verkäuferseite – das ändert nichts daran, dass die Hälfte unserer Arbeit der Käuferseite zugutekommt. Vier Dinge machen wir bei jedem Objekt gleich, unabhängig davon, wer am Ende kauft. Wenn Sie in Dresden suchen, ist der Einstieg unkompliziert: ein Suchprofil anlegen, damit wir uns bei passenden Objekten melden – oder ein unverbindliches Erstgespräch, zwanzig Minuten, kostenlos.

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    Suchprofil statt Zufall

    Sie sagen uns, was Sie suchen – Lage, Größe, Preisrahmen, Ausschlusskriterien. Jedes Objekt, das in die Vermarktung geht, gleichen wir mit den vorgemerkten Profilen ab und melden uns bei den passenden Interessenten.

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    Vollständige Informationen vor dem Termin

    Zur Besichtigung gehören bei uns die Objektunterlagen, nicht nur der Grundriss im Exposé – inklusive Energieausweis. Auch die unbequemen Punkte kommen vorher auf den Tisch, nicht in eine Auseinandersetzung danach.

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    Bankfertige Akte und ein Ansprechpartner

    Wir bündeln die Objektunterlagen so, wie Ihre Bank sie braucht, koordinieren Termine und die Datenübermittlung an den Notar. Ein Ansprechpartner für beide Seiten – das macht die Abwicklung oft um Wochen schneller.

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    Begleitung bis zur Übergabe – und danach

    Wir behalten die Fälligkeitsvoraussetzungen im Blick, organisieren die Übergabe mit Protokoll und Zählerständen und bleiben erreichbar, wenn danach die Fragen kommen: Versicherung ummelden, Grundbuchvollzug, Handwerkerkontakte.

„Wir haben Ende letzten Jahres das Glück gehabt über Benisch Immobilien nach jahrelanger Suche ein Eigenheim zu finden, welches wir dann auch kaufen konnten. Vom Exposé, über die Besichtigung und schlussendlich dem ganzen Prozess bis zum endgültigen Kauf - wir waren zu jederzeit zufrieden und haben uns sehr gut aufgehoben gefühlt. …“
Nadine Roth, Google-Rezension, Februar 2026
Vincent Benisch, Geschäftsführer von Benisch Immobilien, Immobilienmakler in Dresden

Vincent Benisch

Geschäftsführer · Immobilienmakler (IHK)

Fragen zu einem Objekt, zu Unterlagen oder zum Ablauf? Rufen Sie an – auch abends und am Wochenende.

Der nächste Schritt

Vom Lesen zum Suchen

Sie wissen jetzt, wie ein Kauf abläuft, was er über den Kaufpreis hinaus kostet und worauf es bei Unterlagen und Notartermin ankommt. Der praktische Teil beginnt mit einem Objekt – oder mit einem Suchprofil, das sich meldet, wenn eines passt.

Lieber direkt sprechen? 0351 810 602 60 – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden zurück.

Dieser Ratgeber informiert allgemein und gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung: Den Kaufvertrag erläutert der Notar, eine einseitige Prüfung leistet ein Fachanwalt, steuerliche Fragen gehören zum Steuerberater.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Immobilienkauf

Kurz und direkt beantwortet – jede Antwort beginnt mit dem Wesentlichen.

Wie lange dauert es vom Notartermin bis zur Schlüsselübergabe?

In der Regel sechs bis acht Wochen. Zuerst muss der Notar die Fälligkeit herstellen – Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung, Negativzeugnis der Gemeinde –, was meist drei bis sechs Wochen dauert; danach zahlen Sie den Kaufpreis, und die Übergabe folgt nach vollständigem Zahlungseingang. Verzögerungen entstehen fast immer bei Ämtern oder bei fehlenden Unterlagen, selten beim Notar.

Was ist eine Auflassungsvormerkung – und wie schützt sie mich als Käufer?

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert (§ 883 BGB). Verfügt der Verkäufer danach noch über das Grundstück – ein Zweitverkauf, eine neue Grundschuld –, wirkt das Ihnen gegenüber nicht; auch in der Insolvenz des Verkäufers sind Sie geschützt. Deshalb ist ihre Eintragung eine der Voraussetzungen dafür, dass der Kaufpreis überhaupt fällig wird.

Wann muss ich den Kaufpreis bezahlen?

Erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars, nicht am Tag der Beurkundung. Der Notar verschickt sie, wenn üblicherweise drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Auflassungsvormerkung ist an rangrichtiger Stelle eingetragen, die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen liegen vor und die Gemeinde hat auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet oder ein Negativzeugnis erteilt (§ 28 BauGB). In der Mitteilung steht die Zahlungsfrist – meist wenige Wochen.

Was prüft die Bank, bevor sie die Finanzierung auszahlt?

Die Bank prüft nicht nur Sie, sondern auch das Objekt und die vertragliche Absicherung. Zu den üblichen Auszahlungsvoraussetzungen gehören die vollständigen Objektunterlagen, die Bestellung der Grundschuld, die Fälligkeitsmitteilung des Notars und der Nachweis einer Wohngebäudeversicherung. Rechtlich ist das keine gesetzliche Pflicht, sondern Bedingung Ihres Darlehensvertrags – fehlt ein Punkt, fließt kein Geld. Welche Unterlagen genau verlangt werden, entscheidet Ihre Bank.

Was passiert nach dem Kauf mit der Gebäudeversicherung des Verkäufers?

Sie geht kraft Gesetzes auf Sie über – maßgeblich ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht die Beurkundung und nicht die Übergabe (§ 95 VVG). Der Schutz läuft also ohne Lücke weiter. Innerhalb eines Monats nach der Umschreibung können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen (§ 96 VVG); warten Sie damit, bis der Anschlussschutz steht. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 97 VVG).

Gilt die 14-Tage-Prüffrist für den Kaufvertrag auch beim Kauf von privat?

Nein. Die Regelfrist von zwei Wochen gilt nur bei Verbraucherverträgen, also wenn auf einer Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht – etwa beim Kauf von einem Bauträger oder gewerblichen Verkäufer (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Verkauft eine Privatperson an eine Privatperson, greift sie nicht. Viele Notare stellen den Entwurf freiwillig ähnlich früh bereit; bitten Sie in diesem Fall selbst darum und nehmen Sie sich die Zeit trotzdem.

Was bedeutet „gekauft wie gesehen“ – und wo endet dieser Ausschluss?

Die Formel steht für den Ausschluss der Sachmängelhaftung, der bei Gebrauchtimmobilien im Kaufvertrag üblich ist: Für Mängel, die vorhanden sind, haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht. Der Ausschluss endet aber dort, wo ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde (§ 444 BGB) – und arglistig kann schon das Verschweigen bekannter Symptome sein. Beweisen müssen das allerdings Sie, weshalb dokumentierte Fragen und Antworten mehr wert sind als jeder Vertrauensvorschuss.

Ist eine Reservierungsgebühr beim Immobilienkauf zulässig?

In Makler-AGB regelmäßig nicht: Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Reservierungsgebühr für unwirksam erklärt, wenn die Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen ist und der Kunde keine nennenswerten Vorteile erhält (Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22) – gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten. Pauschal verboten sind Reservierungsvereinbarungen damit nicht; eine notariell beurkundete, individuell ausgehandelte bleibt möglich. Verbindlich wird der Kauf ohnehin erst mit der Beurkundung.

Welche Unterlagen sollte ich vor dem Wohnungskauf gesehen haben?

Zusätzlich zu den Hausunterlagen das komplette WEG-Paket: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan, die Protokolle der letzten zwei bis drei Eigentümerversammlungen, den Wirtschaftsplan, die letzte Hausgeldabrechnung und den Stand der Erhaltungsrücklage. Daraus lesen Sie, was auf die Gemeinschaft zukommt: beschlossene Sanierungen, Sonderumlagen, Streitthemen. Für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haften Sie nicht automatisch, beschlossene Sonderumlagen können Sie aber treffen – vorher prüfen.

Muss ich nach dem Kauf sanieren?

Pauschal nein – es gibt aber punktuelle Pflichten. Alte Konstanttemperaturkessel können unter die Austauschpflicht fallen (§ 72 GEG), und beim Eigentümerwechsel greifen je nach Gebäude weitere Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Welche das sind, erklärt unser Ratgeber zum Gebäudeenergiegesetz. Was bei Ihrem Objekt gilt, hängt an Baujahr, Zustand und Anlagentechnik; der Energieausweis ist dafür der erste Hinweis. Rechtsstand Juli 2026 – die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist beschlossen, aber noch nicht verkündet.

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