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Wohnhäuser mit Photovoltaik auf den Dächern nach einem Regenschauer – die Wärmewende erreicht den Gebäudebestand

Ratgeber · Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz einfach erklärt: Was 2026 wirklich gilt

Heizung, Dämmung, Energieausweis – und mitten hinein eine neue Reform. Dieser Ratgeber sortiert, welche Pflichten wirklich gelten, was sich gerade ändert und was das beim Kaufen, Verkaufen und Erben bedeutet.

Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Panik vor dem GEG: Funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz, Reparieren ist immer erlaubt – akute Pflichten treffen die wenigsten Eigentümer.

  • Das „Heizungsgesetz“ wird gerade abgelöst: Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen – in Kraft tritt es erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

  • Die 65-Prozent-Regel hat den Bestand nie erreicht: Die Frist für Großstädte wie Dresden wurde auf den 1. November 2026 verschoben – und fällt mit der Novelle ganz weg.

  • Beim Eigentümerwechsel läuft eine Zwei-Jahres-Frist: Käufer, Erben und Beschenkte müssen die oberste Geschossdecke dämmen und Kellerrohre isolieren (§§ 47, 69, 73 GEG) – mehr meist nicht.

  • Der Energieausweis bleibt Verkaufs-Pflicht: spätestens zur Besichtigung vorlegen, die Kennwerte schon in der Anzeige nennen – Verstöße kosten bis zu 10.000 € Bußgeld.

  • Förderung gibt es weiter – aber sie schmilzt: Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue KfW-Sätze; Klima-Bonus und Höchstbeträge sinken ab 2027 halbjährlich.

beschlossen Bundestag und Bundesrat die Ablösung des „Heizungsgesetzes“
10.07.2026
haben Käufer und Erben nach dem Eigentumsübergang für die GEG-Nachrüstpflichten
2 Jahre
Zuschuss sind beim Heizungstausch ab dem 21. Juli 2026 für kleine Einkommen möglich
bis 80 %
der Dresdner Wärme werden heute noch aus Erdgas erzeugt
93 %

Quellen: Deutscher Bundestag (Drs. 21/7009, 10.07.2026) · GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) · KfW (PM 08.07.2026) · Landeshauptstadt Dresden, Kommunale Wärmeplanung (Stand 07/2026)

Die Lage im Juli 2026

Was das GEG regelt – und warum gerade alles in Bewegung ist

Das Gebäudeenergiegesetz bündelt seit November 2020, was vorher auf drei Regelwerke verteilt war: Anforderungen an Neubauten, Pflichten im Bestand, Regeln für Heizungen und den Energieausweis. 2024 kam mit der 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe der Teil dazu, den alle nur „Heizungsgesetz“ nannten – und der das GEG zum wohl umstrittensten Gebäudegesetz der letzten Jahrzehnte machte.

Genau dieser Teil wird gerade wieder ausgebaut: Am 10. Juli 2026 haben Bundestag (mit 323 zu 271 Stimmen) und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Es streicht die 65-Prozent-Pflicht und setzt stattdessen auf CO₂-Preis und steigende Beimischungsquoten. Aber: In Kraft tritt die Novelle erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt – erwartet für Ende Juli oder Anfang August 2026. Bis dahin gilt das alte Recht weiter. Deshalb trennt diese Seite konsequent zwischen dem, was heute gilt, und dem, was beschlossen ist.

Rechtsstand: 18. Juli 2026

Das gilt heute

GEG in der Fassung 2024, zuletzt geändert im Juni 2026

  • Bestandsschutz: Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden
  • 65-Prozent-Regel nur für Neubauten in Neubaugebieten – im Bestand greift sie frühestens ab 1. November 2026
  • Nachrüstpflichten: oberste Geschossdecke dämmen, Kellerrohre isolieren – neue Eigentümer haben zwei Jahre Zeit
  • Energieausweis-Pflichten bei Verkauf und Vermietung, Bußgeld bis 10.000 €
  • Austauschpflicht nur für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel – Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen

Beschlossen – noch nicht in Kraft

Gebäudemodernisierungsgesetz, tritt mit der Verkündung in Kraft

  • Die 65-Prozent-Pflicht entfällt ersatzlos – freie Wahl der Heizung, auch Gas und Öl
  • 30-Jahre-Austauschpflicht und Betriebsverbot ab 2045 entfallen – stattdessen müssen Brennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sein
  • „Bio-Treppe“ für neue Öl- und Gasheizungen: 10 % klimaneutrale Brennstoffe ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040
  • Die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen entfällt
  • Energieausweis-Reform folgt gestaffelt: ca. sechs Monate nach Verkündung (voraussichtlich Anfang 2027)

Beschluss vom 10.07.2026 (BT-Drs. 21/7009); die Nachrüst- und Energieausweis-Pflichten dieser Seite bleiben auch nach der Novelle bestehen. Sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt die rechte Spalte – wir halten diese Seite aktuell.

Was Sie tun müssen – und was nicht

Ihre Pflichten im Bestand: weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen

Die wichtigste Nachricht zuerst: Für die allermeisten Eigentümer verlangt das GEG im Alltag – nichts. Wer sein Haus bewohnt und die Heizung läuft, muss weder sanieren noch tauschen. Eine allgemeine Sanierungspflicht für Wohnhäuser existiert nicht, auch nicht durch die EU-Gebäuderichtlinie; deren verpflichtende Effizienzstandards betreffen nur Nichtwohngebäude. Was es gibt, sind drei konkrete, eng umrissene Pflichten – und eine Frist, die vor allem Käufer und Erben kennen müssen.

Die zwei Nachrüstpflichten, die bleiben

Erstens: Die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden muss gedämmt sein (§ 47 GEG, U-Wert höchstens 0,24 W/(m²·K)) – mit rund 2.000 bis 6.000 € im Einfamilienhaus die günstigste Dämmmaßnahme überhaupt, oft in Eigenleistung machbar. Zweitens: Zugängliche, ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen – der Klassiker: Kellerrohre – müssen isoliert werden (§ 69 GEG); Materialkosten im zweistelligen Bereich. Beide Pflichten bleiben auch nach der Novelle bestehen. Und beide stehen unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Was sich nicht in angemessener Frist rechnet, kann entfallen, im Härtefall hilft ein Befreiungsantrag (§ 102 GEG).

Die Zwei-Jahres-Frist: Wenn das Haus den Eigentümer wechselt

Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von diesen Nachrüstpflichten befreit – so lange er bleibt. Mit dem Eigentümerwechsel endet das Privileg: Der neue Eigentümer muss binnen zwei Jahren ab Eigentumsübergang nachrüsten (§ 73 GEG). Und „Wechsel“ heißt nicht nur Kauf – Erbschaft und Schenkung zählen genauso. Für Erben haben wir die Details samt Fristen-Fahrplan im Erbschafts-Ratgeber aufbereitet.

In dieselbe Frist fällt der einzige echte Austauschfall: Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden (§ 72 GEG) – das betrifft praktisch nur noch alte Konstanttemperaturkessel, denn Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sind ausdrücklich ausgenommen. Die Novelle streicht diese Austauschpflicht; solange sie nicht verkündet ist, gilt sie formal weiter. Wichtig fürs Gefühl: All das ist keine „Komplettsanierungspflicht“ – es geht um Dachboden, Kellerrohre und Uralt-Kessel, nicht um Fassade, Fenster oder eine neue Heizung.

Leeres Altbauzimmer mit Heizkörper unter dem Kastenfenster – im Bestand entscheiden Baujahr und Heizung über die GEG-Pflichten

Startfrage

Welche GEG-Pflichten betreffen Sie?

  • Selbstnutzer seit vor Februar 2002

    Bestandsschutz

    Die Nachrüstpflichten ruhen, solange Sie selbst wohnen. Erst Ihr Nachfolger muss nachrüsten – binnen zwei Jahren.

  • Gekauft, geerbt oder geschenkt bekommen

    Zwei-Jahres-Frist

    Oberste Geschossdecke dämmen, Kellerrohre isolieren, Kessel über 30 Jahre tauschen – zwei Jahre ab Eigentumsübergang.

  • Mehrfamilienhaus oder vermietet

    Pflichten gelten

    Hier gilt kein Selbstnutzer-Privileg – meist ist längst nachgerüstet. Ab sechs Wohnungen kommt die Heizungsprüfung dazu (§ 60b GEG).

Faustregel: Das GEG kennt keine Komplettsanierungspflicht – es geht um Dachboden, Kellerrohre und Uralt-Kessel.

Rechtsgrundlagen: §§ 47, 69, 72, 73, 102, 108 GEG (Stand 18.07.2026) · Kosten: co2online/Fachportale 2026. Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.

65 Prozent, Wärmeplan & Novelle

Die Heizungsfrage: Was aus der 65-Prozent-Regel wird – und was Dresden plant

Die berühmte 65-Prozent-Regel – neue Heizungen müssen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen – gilt seit 2024 unmittelbar nur für Neubauten in Neubaugebieten. Im Bestand sollte sie greifen, sobald die kommunale Wärmeplanung steht: in Großstädten ursprünglich ab dem 1. Juli 2026. Dazu kam es nicht – der Gesetzgeber hat die Frist im Juni 2026 auf den 1. November 2026 verschoben, ausdrücklich als Brücke, bis die Novelle die Regel ganz streicht. Praktisch heißt das: In Dresden durfte und darf im Bestand weiterhin jede Heizungsart eingebaut werden; nach geltendem Recht gehört dazu eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau fossiler Kessel.

Die Novelle ersetzt das Verbot durch den Preis: Wer künftig neu mit Öl oder Gas heizt, zahlt den CO₂-Preis (ab 2028 im europäischen Emissionshandel ohne feste Obergrenze – Fachinstitute halten langfristig deutlich dreistellige Beträge je Tonne für möglich) und muss ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe beimischen. Wahlfreiheit heißt also nicht Kostenfreiheit – für die Heizungsentscheidung und für den Immobilienwert bleibt die Energiefrage zentral.

  1. Seit 2024

    65-Prozent-Regel im Neubau

    Gilt in Neubaugebieten; die Novelle hebt sie auf.

  2. 21. Juli 2026

    Neue KfW-Förderung

    30 % Grundförderung plus Boni, Höchstbetrag 28.000 € für die erste Wohneinheit.

  3. Ende Juli/August 2026

    Novelle tritt in Kraft

    Mit der Verkündung: freie Heizungswahl, 65-Prozent-Pflicht und Beratungspflicht entfallen.

  4. Ab Februar 2027

    Förderung schmilzt ab

    Klima-Bonus sinkt halbjährlich um 4 Punkte, der Höchstbetrag um je 750 €.

  5. 2028/2029

    CO₂-Preis & Bio-Treppe

    Europäischer Emissionshandel ohne Preisdeckel; neue fossile Heizungen brauchen ab 2029 zehn Prozent klimaneutrale Brennstoffe.

  6. 2045

    Schluss mit fossil

    Nach geltendem Recht Betrieb längstens bis Ende 2044; die Novelle verlangt stattdessen ab 2045 vollständig klimaneutrale Brennstoffe.

Dresden konkret: Fernwärme statt Verbote

Dresden heizt heute zu rund 93 Prozent mit Erdgas – und hat zugleich eines der größten Fernwärmenetze Ostdeutschlands, das schon fast die Hälfte der Haushalte erreicht. Der kommunale Wärmeplan, im Frühjahr 2026 in Stadtrat und Gremien beraten, setzt genau darauf: Wärmenetze sollen perspektivisch rund zwei Drittel des Wärmebedarfs decken. In den bestehenden Fernwärmegebieten – Innenstadt, Johannstadt, Neustadt, Striesen – bleibt Fernwärme der Standard; 16 Prüfgebiete von Hellerau bis Pillnitz und Weißig werden bis 2028 auf Wärmenetz-Eignung untersucht; in dezentralen Lagen wie Cossebaude, Schönfeld oder Langebrück empfiehlt der Plan Wärmepumpen. Dazu baut SachsenEnergie um: An der Elbe entsteht bis 2031 eine 50-Megawatt-Flusswasser-Wärmepumpe, die bis zu 45.000 Haushalte versorgen soll.

Zwei Dinge sollten Dresdner Eigentümer wissen. Erstens: Der Wärmeplan verpflichtet niemanden – er ist eine Orientierung, keine Anordnung; eine Heizungspflicht hätte erst eine förmliche Gebietsausweisung ausgelöst, die es in Dresden nie gab und die mit der Novelle ohnehin entfällt. Zweitens: Für die eigene Adresse lohnt der Blick in den „Dresdner Energielotsen“ (dresden.de/energielotse) – er zeigt, ob Ihre Straße Fernwärme-Perspektive hat. Für die Heizungsentscheidung und den Verkaufswert ist das eine der wichtigsten Informationen überhaupt; die Markt-Perspektive dazu liefert unser Ratgeber Dresden im Blick.

Luft-Wasser-Wärmepumpe vor einem weißen Einfamilienhaus – eine der Erfüllungsoptionen der 65-Prozent-Regel

Quellen: § 71 GEG · GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) · Landeshauptstadt Dresden, Kommunale Wärmeplanung (Beratungsstand 06/2026) · SachsenEnergie · CO₂-Preis-Prognosen: EWI u. a. (Prognosen, keine beschlossenen Preise)

Der Steckbrief Ihres Hauses

Der Energieausweis: Pflicht beim Verkauf, Kür im Alltag

Solange Sie selbst wohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, brauchen Sie keinen Energieausweis. Ernst wird es mit der Vermarktung: Schon die Immobilienanzeige muss Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse nennen (§ 87 GEG). Bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen, nach dem Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 GEG) – Verstöße kosten bis zu 10.000 € Bußgeld, und das Gesetz nimmt ausdrücklich auch den Makler in die Pflicht. Bei uns ist das Standard: Kein Exposé geht ohne vollständige, geprüfte Energieangaben online. Was beim Verkauf sonst noch offenzulegen ist, steht im Verkaufs-Ratgeber.

Zwei Ausweisarten gibt es: Der Verbrauchsausweis (ca. 50–120 € fürs Einfamilienhaus) protokolliert den gemessenen Verbrauch der letzten Jahre, der Bedarfsausweis (ca. 300–500 €) berechnet das Gebäude selbst – aufwendiger, aber aussagekräftiger. Wählen dürfen nicht alle: Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor November 1977 brauchen zwingend den Bedarfsausweis, sofern sie nie auf das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung gebracht wurden. Jeder Ausweis gilt zehn Jahre. Ausgenommen sind Baudenkmale und Kleingebäude bis 50 m² Nutzfläche – ein Denkmal darf ohne Ausweis verkauft werden.

Die Energieklassen der Wohngebäude (Endenergie in kWh/m²a)

A+ABCDEFGH
≤ 30≤ 50≤ 75≤ 100≤ 130≤ 160≤ 200≤ 250> 250

42 % des deutschen Bestands: Klasse E oder schlechter

Quelle: Anlage 10 GEG (Grenzwerte) · ImmoScout24/Scout24 (02/2026, Bestandsverteilung). Orientierung: Neubauten liegen meist in A+/A/B, unsanierte Vorkriegshäuser oft in G/H.

Ein hartnäckiger Irrtum zum Schluss: „Ab 2026 gilt auch für Wohnhäuser die neue EU-Skala A bis G.“ Das stimmt nicht – Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H; die neue A-G-Skala kommt zunächst nur für Nichtwohngebäude. Was mit der Novelle voraussichtlich ab Anfang 2027 tatsächlich kommt: digitale Ausweise, strengere Datenanforderungen für Verbrauchsausweise und eine neue Rechennorm, durch die sich Klassen ohne jede bauliche Veränderung verschieben können. Gerade deshalb gilt für Verkäufer: nicht warten – ein heute ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.

Rechtsgrundlagen: §§ 79–88, 108, Anlage 10 GEG · Kosten: ADAC (Stand 07/2026) · Reform: GModG Art. 2 (beschlossen 10.07.2026, noch nicht in Kraft)

Wer den Umstieg mitbezahlt

Förderung 2026: Bis zu 80 Prozent Zuschuss – aber die Kulisse schmilzt

Der Heizungstausch bleibt großzügig gefördert – ab dem 21. Juli 2026 zu neuen Konditionen: 30 Prozent Grundförderung für alle, dazu 16 Prozent Klima-Bonus für Selbstnutzer, die eine funktionstüchtige fossile Heizung ersetzen, und ein gestaffelter Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent (bis 30.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen; Haushalte mit minderjährigem Kind setzen vorab 10.000 € ab). Gedeckelt wird bei 70 Prozent – nur kleine Einkommen kommen auf bis zu 80. Förderfähig sind höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit; maximal fließen also rund 19.600 bis 22.400 € Zuschuss. Gefördert werden Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Pellets & Co. – neue Öl- und Gasheizungen nicht.

Zwei Dinge machen die Sache zeitkritisch – ohne Alarmismus, die Abschmelzung ist beschlossen: Ab Februar 2027 sinkt der Klima-Bonus halbjährlich um 4 Punkte (auf null bis August 2028), der Höchstbetrag halbjährlich um 750 €. Wer den Tausch ohnehin plant, fährt früher messbar besser. Neben der KfW gibt es die BAFA-Förderung für Dämmung und Fenster (15 Prozent plus 5 mit Sanierungsfahrplan), den Steuerbonus des § 35c EStG (20 Prozent, bis 40.000 € – Alternative, nicht kombinierbar) und in Sachsen den zinsverbilligten SAB-„Sachsenkredit Klimafreundlicher Wohnen“. Ein eigenes Zuschussprogramm der Stadt Dresden existiert nicht – der städtische Energielotse verweist auf Bund und Land.

Wärmepumpe im Garten eines Backsteinhauses – der Umstieg im Altbau wird 2026 weiterhin staatlich gefördert

Was der Staat bei Ihrem Heizungstausch zahlt

Förderfähig sind maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit.

Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt: 10.000 € vom Einkommen abziehen, dann Stufe wählen.

Ihr Fördersatz46 %

Zuschuss

12.880 €

Ihr Eigenanteil17.120 €

Vereinfachte Rechnung nach den KfW-Konditionen ab 21.07.2026 (Zuschuss 458, erste Wohneinheit, ohne Ergänzungskredit und Länderprogramme). Verbindlich sind allein die Förderbedingungen der KfW. Ihre Eingaben verlassen Ihren Browser nicht.

Ob sich der Tausch für Ihr Haus auch beim Verkaufswert rechnet, klären wir kostenlos:

Kostenlose Wertermittlung anfragen

Und was heißt das alles für den Wert Ihrer Immobilie? Kurz: Der Energiezustand ist längst ein Preisfaktor – zwischen bester und schlechtester Energieklasse liegen bei Wohnungen rund 25 Prozentpunkte (Angebotsdaten), energetische Sanierung steigerte Angebotspreise 2025 im Schnitt um 23 Prozent. Die Zahlen, Studien und was sie für Ihre Preisstrategie bedeuten, stehen im Ratgeber Immobilie bewerten.

Unser Standpunkt

„Erst rechnen, dann sanieren. Das GEG macht aus keinem Haus ein Wegwerfhaus – aber die Energiefrage gehört heute in jede Preisverhandlung. Manche Sanierung holt ihre Kosten beim Verkauf nie wieder herein; für manche Käufergruppe ist unsaniert sogar die ehrlichere Ausgangslage. Was sich für Ihr Objekt lohnt, zeigt keine Schlagzeile und keine Angst vor dem Gesetz – sondern eine nüchterne Bewertung mit echten Dresdner Marktdaten.“

Vincent Benisch, Geschäftsführer Benisch Immobilien

Quellen: KfW (PM 08.07.2026, Zuschuss 458) · BAFA (BEG EM) · § 35c EStG · SAB · Energieklassen-Zahlen: ImmoScout24/Scout24 (02/2026), BuVEG/ImmoScout24 (01/2026), jeweils Angebotsdaten. Förderkonditionen ändern sich – Stand: Juli 2026.

Aus Beratungen und Besichtigungen

Die sechs teuersten GEG-Irrtümer

„Ich muss jetzt sofort sanieren“

Nein. Es gibt keine allgemeine Sanierungspflicht für Wohnhäuser – funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz, Reparieren ist immer erlaubt. Konkrete Pflichten treffen fast nur neue Eigentümer, und die haben zwei Jahre Zeit.

Besser: Erst die eigene Pflichtenlage klären – der Wegweiser oben braucht dreißig Sekunden.

„Das Heizungsgesetz ist doch abgeschafft“

Beschlossen ja, abgeschafft nein: Bis die Novelle im Bundesgesetzblatt steht, gilt das alte Recht weiter – samt Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen und der 30-Jahre-Regel für Uralt-Kessel.

Besser: Vor der Heizungsentscheidung den tagesaktuellen Stand prüfen – der Kasten oben trägt das Datum.

„Wärmepumpe ist Pflicht“

War sie nie. Schon die 65-Prozent-Regel kannte sieben Erfüllungswege – vom Fernwärmeanschluss über Pellets bis zur Hybridheizung. Und sie fällt mit der Novelle ganz weg.

Besser: Nach Gebäude und Straße entscheiden – in Dresden ist Fernwärme oft die naheliegendste Option.

„Ohne Gesetz bleibt Gas billig“

Wahlfreiheit heißt nicht Kostenfreiheit: Ab 2028 bepreist der europäische Emissionshandel CO₂ ohne feste Obergrenze, ab 2029 verlangen neue fossile Heizungen steigende Bio-Anteile – und die Zukunft der Gasnetze wird gerade neu geplant.

Besser: Vollkosten über die Lebensdauer vergleichen, nicht den Anschaffungspreis.

„Der Energieausweis kann bis zum Notar warten“

Zu spät: Die Pflichtangaben gehören schon in die Anzeige, der Ausweis spätestens zur Besichtigung – sonst drohen bis zu 10.000 € Bußgeld und Abmahnungen.

Besser: Ausweis vor der Vermarktung besorgen – als unser Kunde müssen Sie daran nicht denken.

„Ich warte auf die neue Ausweis-Skala“

Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H – die neue A-G-Skala kommt zunächst nur für Nichtwohngebäude. Ein heute ausgestellter Ausweis gilt zehn Jahre, auch nach der Reform.

Besser: Nicht warten: Der Ausweis ist in wenigen Tagen da und die Vermarktung startklar.

Quellen: §§ 71, 72, 79–88, 108 GEG · GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) · DEHSt (ETS2) · GModG (beschlossen 10.07.2026)

So machen wir es

GEG beim Verkaufen, Kaufen und Erben: So begleiten wir Sie in Dresden

Ob eine Immobilie mit alter Gasheizung, halber Sanierung oder Denkmalstatus auf den Markt geht – die Energiefrage entscheidet über Käufergruppe, Preisstrategie und Verhandlung. Wir machen daraus einen geordneten Prozess:

Steht der Verkauf konkret an, übernehmen wir die Vermarktung komplett – mehr dazu, wie wir Ihr Haus in Dresden verkaufen, Ihre Eigentumswohnung in Dresden verkaufen oder Ihr Mehrfamilienhaus in Dresden verkaufen.

  1. 1

    Pflichten-Check

    Wir klären vor der Vermarktung, welche GEG-Pflichten auf den Käufer übergehen und was das für Ihre Verhandlungsposition heißt.

  2. 2

    Energieausweis & Pflichtangaben

    Wir organisieren den passenden Ausweis, achten auf die Pflichtangaben nach § 87 GEG in Anzeige und Exposé und legen ihn zur Besichtigung vor.

  3. 3

    Sanieren oder lassen?

    Ehrliche Rechnung statt Reflex: Welche Maßnahme zahlt sich beim Verkauf aus, welche nicht – geprüft an echten Dresdner Marktdaten.

  4. 4

    Wert & Strategie

    Energiezustand, Wärmeplan-Perspektive der Adresse, Käufergruppe: Daraus entsteht die Preisstrategie für Ihren Verkauf.

Vincent Benisch, Geschäftsführer von Benisch Immobilien, Immobilienmakler in Dresden

Vincent Benisch

Geschäftsführer · Immobilienmakler (IHK)

Die Energiefrage ist bei uns Chefsache – Sie erreichen uns auch abends und am Wochenende.

Kostenlose Wertermittlung

Was ist Ihre Immobilie in Dresden wert?

Online-Rechner nennen in Sekunden eine Zahl – und übersehen fast alles, was den Preis wirklich bestimmt. Wir bewerten datenbasiert und vor Ort: keine geschönte Zahl, sondern eine realistische Preisspanne, mit der Sie planen können.

Kostenlos & unverbindlich · Rückmeldung in 24 h · Dresden, Radebeul, Freital, Pirna & Meißen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Gebäudeenergiegesetz

Kurze Antworten auf dem Stand von Juli 2026 – nach der Verkündung der Novelle aktualisieren wir diese Seite.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz – und was ändert sich 2026?

Das GEG regelt seit 2020 Energieanforderungen an Gebäude, Heizungen und den Energieausweis. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen: Es streicht die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht und setzt stattdessen auf CO₂-Preis und Beimischungsquoten. In Kraft tritt es mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt – bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Ist das Heizungsgesetz jetzt abgeschafft?

Die Abschaffung ist beschlossen, aber noch nicht wirksam: Bis zur Verkündung der Novelle gilt das „Heizungsgesetz“ formal weiter – im Bestand hat seine 65-Prozent-Pflicht allerdings ohnehin nie gegriffen, weil die Frist für Großstädte zuletzt auf den 1. November 2026 verschoben wurde. Nach der Verkündung gilt: freie Wahl der Heizung, dafür steigende CO₂- und Brennstoffkosten für fossile Systeme.

Darf ich 2026 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja. Im Bestand war das in Dresden durchgehend erlaubt und bleibt es – nach geltendem Recht mit vorgeschriebener Beratung und stufenweisen Bio-Anteilen, nach der Novelle frei. Wirtschaftlich sollten Sie die Vollkosten rechnen: CO₂-Preis ab 2028 ohne Obergrenze, Bio-Beimischung ab 2029, keine staatliche Förderung – und eine ungewisse Zukunft der Gasnetze.

Muss ich meine über 30 Jahre alte Heizung austauschen?

Nach geltendem Recht nur, wenn es ein alter Konstanttemperaturkessel ist – Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausdrücklich ausgenommen, und Selbstnutzer seit vor Februar 2002 sind privilegiert. Die beschlossene Novelle streicht diese Austauschpflicht sogar ganz. Wichtig bleibt: Reparieren ist immer erlaubt, ein Betriebsverbot wegen bloßen Alters trifft kaum jemanden.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht – womöglich mitten im Verkauf?

Erst einmal: reparieren ist immer zulässig. Ist der Kessel irreparabel, erlaubt das geltende Recht großzügige Übergangslösungen – bis zu fünf Jahre, bei geplantem Fernwärmeanschluss bis zu zehn, bei Etagenheizungen bis zu dreizehn. Im Verkaufsprozess ist eine defekte Heizung vor allem eine Preisfrage: offen kommunizieren und einpreisen schlägt hektisches Sanieren fast immer.

Welche Pflichten habe ich nach Kauf, Erbschaft oder Schenkung?

Binnen zwei Jahren ab Eigentumsübergang: oberste Geschossdecke dämmen, zugängliche Heizungsrohre in unbeheizten Räumen isolieren und einen über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel ersetzen – sofern der Voreigentümer als Selbstnutzer privilegiert war. Mehr verlangt das GEG beim Eigentümerwechsel nicht; eine Komplettsanierungspflicht gibt es nicht. Was das für Erben bedeutet, steht im Erbschafts-Ratgeber.

Muss ich als Verkäufer vor dem Verkauf sanieren?

Nein. Die Nachrüstpflichten treffen den Erwerber – er hat dafür zwei Jahre Zeit und kann Maßnahmen oft gleich in seine Umbaupläne integrieren. Für Sie als Verkäufer ist das eine Verhandlungsfrage, keine Rechtspflicht: Manche Sanierung lohnt sich vor dem Verkauf, viele nicht. Das rechnen wir ehrlich durch, bevor Sie investieren.

Welchen Energieausweis brauche ich beim Verkauf – und was kostet er?

Häuser mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor November 1977 brauchen den Bedarfsausweis (ca. 300–500 €), sonst genügt meist der Verbrauchsausweis (ca. 50–120 €). Er gilt zehn Jahre und muss spätestens zur Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden; die Kennwerte gehören schon in die Anzeige. Baudenkmale sind ausgenommen.

Gibt es eine Wärmepumpen-Pflicht?

Nein – die gab es nie. Auch die 65-Prozent-Regel ließ immer mehrere Wege zu: Fernwärmeanschluss, Wärmepumpe, Pelletheizung, Solarthermie, Hybridlösungen und mehr. Mit der beschlossenen Novelle entfällt die Vorgabe ohnehin. Welche Technik passt, ist eine Kosten- und Standortfrage – in weiten Teilen Dresdens spricht viel für Fernwärme.

Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung in Dresden für mein Haus?

Der Dresdner Wärmeplan setzt auf Fernwärme: Wärmenetze sollen künftig rund zwei Drittel des Bedarfs decken, 16 Prüfgebiete werden bis 2028 untersucht, dezentrale Lagen sollen auf Wärmepumpen setzen. Verpflichtet wird dadurch niemand – der Plan ist Orientierung. Ob Ihre Adresse Fernwärme-Perspektive hat, zeigt der „Dresdner Energielotse“ der Stadt; für Heizungsentscheidung und Verkaufswert ist das eine Schlüsselinformation.

Wie hoch ist die Förderung für den Heizungstausch ab Juli 2026?

Ab dem 21. Juli 2026 gilt: 30 Prozent Grundförderung, plus 16 Prozent Klima-Bonus für Selbstnutzer beim Tausch funktionierender fossiler Heizungen, plus einkommensabhängig bis zu 40 Prozent – gedeckelt bei 70, für kleine Einkommen 80 Prozent von maximal 28.000 € förderfähigen Kosten. Ab Februar 2027 schmelzen Bonus und Höchstbetrag halbjährlich ab. Der Rechner oben zeigt Ihre Spanne.

Drückt eine alte Heizung den Verkaufspreis?

Sie ist einer der Preisfaktoren, die Käufer heute am genauesten prüfen – zusammen mit der Energieklasse: Bei Wohnungen liegen zwischen bester und schlechtester Klasse rund 25 Prozentpunkte (Angebotsdaten). Entscheidend ist aber das Gesamtbild aus Zustand, Lage und Käufergruppe – nicht jede Sanierung vor dem Verkauf rechnet sich. Eine ehrliche Bewertung zeigt, was Ihr Haus mit seiner Heizung wert ist.

Ihre Frage war nicht dabei?

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